Auf verschlungenen Wegen erreichte mich von absolut zuverlässiger Quelle folgende Satire, äh, folgender Gesetzentwurf:
Gesetz zur Sicherheit vor tatsächlichen und ausgedachten Gefahren durch Spiele, Internet und Medien (StasiG)
§1 Internet
(1a) Die Bereitstellung von Inhalten im Internet sowie der Abruf beliebiger Inhalte aus dem Internet – einschließlich, aber nicht beschränkt auf Webseiten, Bilder, E-Mails und Chat-Nachrichten – unterliegt in jedem Einzelfall der persönlichen Genehmigung durch alle der nachgenannten Personen:
- Herrn Wolfgang Schäuble (zuständig für die allgemeine und sicherheitspolitische Bewertung);
- Frau Ursula von der Leyen (Jugendschutz);
- Papst Benedikt XVI. (moralische, ethische und gesundheitspolitische Bewertung);
- und einen noch zu benennenden Vertreter der Film- und Musikindustrie (Urheberrecht).
(1b) Anträge dazu haben schrfiftlich in dreifacher Ausfertigung zu erfolgen. [Umweltpolitisch nicht durchsetzbar]
(1c) Die in Absatz 1a genannten Personen bzw. deren Amtsnachfolger werden im Rahmen dieses Gesetzes auch zusammenfassend als „Große Geschwister“ bezeichnet.
(1d) Stellvertretend für die „Großen Geschwister“ sind auch jeweils drei unabhängige, vertrauenswürdige Beauftragte mit einwandfreiem polizeilichen Führungszeugnis befugt, um die auch mit der Erstellung neuer Gesetze und dem Profilieren vor Medienvertretern beschäftigten „Großen Geschwister“ zu entlasten.
(2a) Alle im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland benutzten oder auf dieses Hoheitsgebiet zugreifenden oder irgendwie mit diesem Hoheitsgebiet verbundenen Computer dürfen nur ein hoheitlich zugelassenes, nicht vom Anwender veränderbares Betriebssystem benutzen, das durch Überwachungsprogramme des Bundes und der Länder ergänzt wird.
(2b) Da die in Absatz 2a genannten Überwachungsprogramme nicht versteckt und heimlich sind, wird die Verwendung des Begriffs „Bundestrojaner“ als Verleumdung strafrechtlich verfolgt.
(3) Anonyme Zugriffe sind nicht erlaubt.
(4) Die versuchte oder vollzogene Umgehung der vorgenannten Kontrollen wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren in Umerziehungslagern in der Volksrepublik China bestraft.
§2 Spiele und andere Software
(1) Die Bereitstellung von Software jeglicher Art (d.h. Spiele und andere Software, auch solche, die untrennbar in Hardware integriert ist), auch im Handel außerhalb des Internets, unterliegt analog denselben Vorschrifen wie in §1.
(2a) Ergänzend zu Absatz 1 muss Software jeglicher Art vor ihrem Inverkehrbringen von einem Gremium aus 23 einwandfrei beleumundeten Prüfern, unter denen mindestens 16 Kirchenvertreter sind, bewertet und für ein Mindestalter eingestuft werden.
(2b) Als „nur für Erwachsene“ einzustufen ist Software jeglicher Art, die Gewalt gegen Lebewesen beinhaltet, thematisiert oder am Rande erwähnt oder die dahingehend ausgelegt werden könnte, insbesondere Gewalt gegen Menschen (einschließlich ungeborener Kinder), Dinosaurier, Frösche und Kuschelhäschen.
(2c) Software jeglicher Art, die gemäß Absatz 2b als „nur für Erwachsene“ eingestuft ist, muss umgehend vernichtet werden. Die Weiternutzung und Weiterverbreitung ist verboten.
(3) Die Benutzung von Software jeglicher Art ist nur unter persönlicher Kontrolle der „Großen Geschwister“ bzw. deren Stellvertreter gemäß §1 Absatz 1d sowie unter den Voraussetzungen von §1 Absatz 2 und 3 zulässig.
§3 Fernsehen
(1) Das Fernsehen unterliegt analog denselben Vorschriften wie in §1 und §2. Insbesondere ist §2 Absatz 2 für jede einzelne Sendung anzuwenden.
Liebe Angehörige der Opfer des Amoklaufs von Winnenden, natürlich haben Sie auch mein vollstes Mitgefühl, doch möchte ich Sie, insbesondere die Autoren des offenen Briefes – und deren Empfänger – auch um Besonnenheit bitten sowie darum, die Realität nicht aus den Augen zu verlieren und auf blinden Aktionismus zu verzichten. Vielen Dank.
Ausführlich kommentiert wurde der offene Brief vom Po8: „Gerade beim blinden Aktionismus…“ und kürzer vom mlogger: „Verbieten wir einfach Computerspiele und beschneiden das TV-Programm“.